AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OmniVision GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für Verkäufe und Lieferungen der OmniVision GmbH (im Folgenden „wir“; „unsere“; „uns“) an Kunden (im Folgenden „Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen. Mit der Aufgabe der Bestellung erkennt der Besteller die AGB an.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsabschluss und -inhalt

2.1. Sämtliche unserer Angebote sind freibleibend. Aufträge des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Auftragsbestätigung durch uns, die innerhalb von dreißig (30) Tagen erfolgen kann. Ein Auftrag des Bestellers gilt jedoch auch ohne schriftliche Bestätigung als angenommen, wenn dieser durch uns innerhalb einer Annahmefrist von maximal dreißig (30) Tagen ausgeführt wird.

2.2. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen des Auftrages sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind.

2.3. Der Besteller darf Ansprüche aus dem Vertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten.

3. Gefahrübergang; Versendungskauf; Annahmeverzug

3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, und richtet sich nach den Bestimmungen über den Versendungskauf, soweit der Besteller die Ware nicht am Lager abholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gehen auf den Besteller mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Ist eine Abholung der Ware vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Ware dem Besteller zur Abholung zur Verfügung gestellt wird. Dem steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

3.3. Bei Transportschäden oder der Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen. Dem Besteller steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen. Bei Rücknahme von Ware trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang bei uns im Lager.

4. Lieferfristen

Soweit eine feste Lieferzeit vereinbart wurde, reicht für deren Einhaltung der Versand am vereinbarten Liefertermin aus. Lieferfristen dienen lediglich der Bezeichnung des voraussichtlichen Lieferdatums. Ihre Nichteinhaltung kann keinen Leistungsverzug begründen. Nur bei schriftlicher Mahnung durch den Besteller tritt Verzug ein.

5. Beanstandungen; Gewährleistung

5.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung bzw. Abholung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange zumutbar ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware unter Wegfall der Gewährleistungsrechte als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. In diesem Fall gilt die vorgenannte Frist ab Entdeckung. Die sachliche Behandlung einer Mängelrüge unsererseits ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

5.3. Im Falle unserer rechtmäßigen Inanspruchnahme ist der Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung auf die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder, sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, auf den Rücktritt vom Vertrag beschränkt. Der Besteller erhält im Falle eines Rücktritts eine Gutschrift gegen Rückgabe der beanstandeten Waren. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. Haftung

6.1. Unsere Haftung gegenüber dem Besteller für sämtliche, sich aus und im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen sowie allgemein der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller ergebenden Rechte und Ansprüche vertraglicher und nichtvertraglicher Art, ist nach den folgenden Absätzen dieser Ziffer 6 beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, wenn wir uns eines Dritten (Erfüllungsgehilfen) zur Leistungsausführung bedienen sowie für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Organe.

6.2. In den folgenden Fällen haften wir ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften:

• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,

• für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,

• für Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder aus anderen Gesetzen, die zwingende Haftungstatbestände im Sinne einer verschuldensunabhängigen Haftung vorsehen, sowie

• wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde.

6.3. In allen übrigen Fällen haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen, nur, soweit Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verursacht werden, wobei diese Haftung auf die typischen Schäden begrenzt ist, die für uns bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7. Verjährung

7.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwölf (12) Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

7.2. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsregeln würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

7.3. Die in dieser Ziffer 7 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für die in Ziffer 6 von Haftungsbeschränkungen ausgenommenen Ansprüche, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8. Höhere Gewalt

8.1. Eine Pflichtverletzung, die durch ein Ereignis verursacht wird, das außerhalb unseres zumutbaren Einflusses liegt („höhere Gewalt“), wie beispielsweise Pandemien, Naturgewalten oder terroristische Angriffe, gilt nicht als Verletzung dieses Vertrages und kann keine Haftung begründen. Sofern sich die höhere Gewalt lediglich leistungsverzögernd und nicht leistungshindernd auswirkt, verlängert sich der Zeitraum bzw. die Frist zur Leistungserbringung entsprechend. Höhere Gewalt liegt ebenfalls vor bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der von uns beauftragten Unternehmer einschließlich der Transportunternehmer, soweit diese Ereignisse nicht durch uns zu vertreten sind, bei Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege und insbesondere auch für Witterungslagen, bei denen die pharmakologisch einwandfreie Qualität unserer Produkte bei Auslieferung an den Kunden nicht mehr gewährleistet ist. Überschreitet der Zeitraum des Vorliegens der höheren Gewalt drei (3) aufeinanderfolgende Monate, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

8.2. Wurden Lieferkontingente mit dem Besteller vereinbart und bestehen Lieferengpässe, sind wir abweichend der vertraglichen Regelungen berechtigt, die Liefermenge und – häufigkeit zu beschränken und dem Besteller dementsprechend ein geringeres Kontingent zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, den Besteller zum Abruf und zur Spezifikation einzelner Lieferungen aus dem ihm angebotenen Kontingents aufzufordern. Der Besteller hat den Abruf oder die Spezifikation innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Aufforderung auszuführen. Kommt er dem nicht nach, sind wir berechtigt, die angebotenen Kontingente anderen Bestellern zukommen zu lassen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Der Besteller wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren.

9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.3. Der Besteller darf die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nur gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts veräußern. Sicherungsübertragungen, Verpfändungen und andere Verfügungen, die unsere Rechte gefährden, sind nicht gestattet.

9.4. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware oder, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht hat, in Höhe des Verkaufserlöses ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9.5. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 9.2. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

10. Aufrechnung; Zurückbehaltung

Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

11. Preise und Zahlungsbedingungen

11.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Kosten für die Verpackung sind in den Preisen inkludiert.

11.2. Für jede Versendung berechnen wir die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Versandkostenpauschale zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung trägt der Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist.

11.3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern kein anderer Zahlungstermin ausdrücklich vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

12. Zahlungsverzug

12.1. Kommt der Besteller mit fälligen Forderungen in Verzug oder entstehen nach Vertragsabschluss begründete (erhebliche) Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so können wir unsere Lieferungen zurückhalten, bis alle fälligen Forderungen beglichen sind oder der Besteller eine Sicherheit geleistet hat.

12.2. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Zahlungen, die auf an uns abgetretene Forderungen bei ihm eingehen, unverzüglich an uns weiterzuleiten. Der Besteller darf die im Sinne der Ziffer 9 in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Waren nicht ohne unsere Zustimmung veräußern und hat sie auf unser Verlangen herauszugeben. Unser Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

12.3. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

12.4. Die gesetzlichen Vorschriften über uns zustehende Rechte, wie beispielsweise Schadensersatz, bleiben uns vorbehalten.

13. Weiterverkauf

Unsere Arzneimittel sind apothekenpflichtig. Sie dürfen nur in der Originalverpackung und nur an berechtigte Abnehmer weiterverkauft werden.

14. Sonstiges

14.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen gültig. Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine rechtlich zulässige, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende ersetzen. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungen und Vereinbarungen.

14.2. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages sowie der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15. Gerichtsstand; Anwendbares Recht

15.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

15.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Stand: Dezember 2025